Arbeitsschutz

Pflichten des Arbeitgebers:

• Grundpflichten gemäß § 3 ArbSchG

  • Der Arbeitgeber hat alle Maßnahmen zum Schutz der AN zu treffen
  • Kontrolle
  • Verbesserungspflicht
  • Vorkehrungs- und Bereitstellungspflicht
  • Pflicht zur Kostenübernahme

• Besondere Pflichten

  • Beurteilung, Analyse und Dokumentation (§§ 5, 6 ArbSchG)
  • Sorgfältige Aufgabenübertragung § 7 ArbSchG
  • Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern § 8 ArbSchG
  • Vorkehrungen bei besonderen Gefahren § 9 ArbSchG
  • Erste Hilfe und arbeitsmedizinische Vorsorge §§ 10, 11 ArbSchG
  • Unterweisung der Beschäftigten § 12 ArbSchG
  • Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes § 14 ArbSchG

• Allg. Grundsätze gemäß § 4 ArbSchG

  • Pflicht zur Gefährdungsvermeidung
  • Pflicht zur Bekämpfung von Gefahren
  • Überprüfung des Technikstandes
  • Planungspflichten
  • Schutz besonderer schutzbedürftiger Personen
  • Pflicht zur Anweisung
  • Verbot von Diskriminierung

Verantwortung des Arbeitnehmers:

  • Pflicht zur Eigensorge, § 15 Abs. 1 ArbSchG
  • Pflicht zur Fremdsorge gegenüber Kollegen, Arbeitgeber und Dritten § 15 Abs. 1 ArbSchG
  • Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwendung der Arbeitsmittel § 15 Abs. 2 ArbSchG
  • Pflicht zur Gefahr und Defektmeldung § 16 Abs. 1 ArbSchG
  • Pflicht zur Unterstützung der Betriebsärzte und Fachkräfte der Arbeitssicherheit
  • Mitteilungspflichten, § 16 Abs. 2 ArbSchG

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG, soweit gemäß § 91 BetrVG soweit Änderungen am Arbeitsplatz erfolgen.

Arbeitsschutz für schutzbedürftige Personen

Werdende oder stillende Mütter:

§ 2 MuSchG: Gestaltung des Arbeitsplatzes Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitsplatz für Mütter besonders anzupassen (Sitzgelegenheiten, Möglichkeit um sich auszuruhen)
§ 4 MuSchG: Weitere Beschäftigungsverbote Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten, gesundheitsgefährdende, oder unter extremen Verhältnissen beschäftigt werden.
§ 3 MuSchG Abs. 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn Sie erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
§ 6 MuSchG Abs. 1: Beschäftigungsverbote nach der Entbindung Mütter dürfen bis acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Jugendliche:

§ 28 JArbSchG Abs. 1: Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung des Arbeitsplatzes darauf zu achten, dass der Jugendliche vor Gefahren und Beeinträchtigungen der körperlichen und seelischen Entwicklung geschützt wird. (Untertagebau)

Schwerbehinderte Menschen:

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub und genießen besonderen Schutz bei Kündigungen. Siehe SGB IX.