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Unter der Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers für Folgeschäden aus der Benutzung eines Produktes die durch seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch infolge eines Produktfehlers entstehen.
Vertragliche Gewährleistung
Vertragliche Ansprüche bezüglich der Funktionsfähigkeit, sowie den Wert einer Sache, wie sie der Erwerber erwarten darf.
Zu den Ansprüchen gehören:
- Mangelbeseitigung
- Minderung
- Rücktritt
- Schadensersatz
Gesetzliche Produkthaftung
Die gesetzliche Produkthaftung betrifft die Sicherheit des Produktes. Die Regelungen sind unabhängig von vertraglichen Beziehungen.
§ 823 BGB: Schadensersatzpflicht Abs. 1: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Abs. 2: Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der § 823 BGB setzt in jedem Fall schuldhaftes Verhalten voraus.
§ 1 ProdHaftG: Haftung Abs. 1: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
Vermögenswerte werden im ProdHaftG nicht ersetzt. Möglich ist jedoch ein Schmerzensgeld.
Bei Streitigkeiten ob ein Fehler vorliegt, muss der Geschädigte nachweisen, dass
- Ein Fehler vorliegt
- Ein Schaden eingetreten ist
- Ein Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden besteht.
Die Haftung kann aufgrund von § 1 Abs. 2 ProdHaftG aus folgenden Gründen ausgeschlossen sein:
- Er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
- Nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
- Er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
- Der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
- Der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
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