Vertragsschlüsse

Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Grundsätzlich unterliegen Verträge der Vertragsfreiheit, sofern sie nicht gegen geltendes Recht, Vorschriften oder die guten Sitten verstoßen.

§ 126 BGB: Schriftform Abs. 1: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Abs. 2: Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Abs. 3: Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Abs. 4: Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

Rechtsfähigkeit & Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Natürliche Personen sind alle Menschen. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt.

Juristische Personen des Privaten Rechts sind Vereine, Stiftungen, GmbH, AG.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften, Anstalten, Stiftungen.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abschließen zu können.

§ 104 BGB: Geschäftsunfähigkeit Abs. 1: Geschäftsunfähig ist wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat. Abs. 2: Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem dauerhaften Zustand einer krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet.
§ 106 BGB: Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
Beachte: § 2 BGB Eintritt der Volljährigkeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Sinne von § 305 BGB gelten vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Erstmalige Verwendung reicht bereits aus.

Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

  • die andere Vertragspartei ausdrücklich darauf hinweist.
  • der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft von ihrem Inhalt in angemessener Weise Kenntnis zu nehmen.

Ist dies nicht der Fall, gelten die AGB nicht als Vertragsbestandteil.

§ 305b BGB: Vorrang der Individualabrede Individuelle Vereinbarung gehen den AGB vor.

Werden AGB angewendet, so müssen sie an den §§ 307 ff. BGB gemessen werden. Der § 309 BGB setzt AGB klare Grenzen.

§ 307 BGB: Inhaltskontrolle Abs. 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

§ 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Verschiedene Einschränkungen können im Einzelfall trotz Verbots gleichwohl Bestand haben.

§ 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Die in dem § 309 BGB genannten Einschränkungen sind in AGB immer unwirksam.

Die Kontrolle der AGB erfolgt von hinten nach vorne. D.h. Sie prüfen zuerst § 309 -> § 308 -> § 307.

Anwendungsbereich

Nach § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendbarkeit der §§ 305 Abs. 2 & 3, 308 und 309 BGB bei Verwendung gegenüber:
- einem Unternehmer
- einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
- öR-Sondervermögen
Alle anderen §§ der §§ 305 ff. BGB finden dagegen auch bei Verwendung gegenüber den genannten Gruppen Anwendung.

Schriftform

§ 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bei Verträgen über Grundstücke (§ 311b Abs. 1 BGB) oder Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) wird die Schriftform vorausgesetzt.

§ 126 BGB: Schriftform Der § 126 BGB beschreibt wie die Schriftform anzuwenden ist.

Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen

§ 134 BGB: Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Sittenwidrige Rechtsgeschäfte und Wucher

§ 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Rechtsgeschäfte die gegen die guten Sitten verstoßen, oder die unter Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche zustande kommen, sind nichtig.

Zustandekommen von Verträgen

Verträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.

Verträge

 

Beachte:

§ 146 BGB: Erlöschen des Antrags Wird der Antrag abgelehnt, oder nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt dieser.
§ 147 BGB: Annahmefrist Abs. 1: Einem Anwesenden gemachten Antrag kann nur sofort angenommen werden. Abs. 2: Einem Abwesenden gemachten Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragstellende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
sowie §§ 148 bis 153 BGB!

Objektiver und subjektiver Tatbestand

Eine Willenserklärung besteht aus einem objektiven (äußeren) und subjektiven (inneren) Tatbestand.

 

Willenserklärung

Wirksamwerden einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden

§ 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden Abs. 1: Eine Willenserklärung, die einem Abwesenden abgegeben wird, ist zu dem Zeitpunkt wirksam, zudem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam bei vorherigem, oder gleichzeitigem Widerruf.

Empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige WE

  • Empfangsbedürftige WE:
    Muss Abgabe und Zugang erfolgen
  • nicht empfangsbedürftige WE:
    nur Abgabe, Bsp. Auslobung § 657 BGB

Trennungsprinzip

Generell wird zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft unterschieden (=Trennungsprinzip).
Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man ein Rechtsgeschäft,
durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. (Ursache für das Verfügungsgeschäft)
Unter einem Verfügungsgeschäft versteht man die Übertragung des Eigentums durch Einigung und Übergabe. (Verfügungsgeschäft 1 = Übergabe Geld; Verfügungsgeschäft 2 = Übergabe Sache [ i. d. R. zur Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts])

Abstraktionsprinzip

Über das eben beschriebene Trennungsprinzip hinaus, gilt im deutschen Recht das sich an das Trennungsprinzip anschließende Abstraktionsprinzip.
Danach hängt die Wirksamkeit der Verfügung grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit der zugrundeliegenden Verpflichtung ab!
So ist etwa die Übereignung einer unwirksam verkauften Sache in der Regel wirksam.
Bsp.: Auch wenn der Kaufvertrag wegen einer Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als nichtig anzusehen ist, bleibt die Übereignung der Kaufsache wirksam.