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Das Deliktrecht ist der zivilrechtliche Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen. Es ist in den §§ 823 – 853 BGB geregelt.
Das Deliktrecht regelt die Begründung der Haftung, der Umfang der Haftung wird im Schadensrecht geregelt. Das Schadensrecht findet seine Regelung in den §§ 249 ff. BGB.
Haftung für eigenes Verschulden
§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Siehe § 277 BGB und § 309 Nr. 7 BGB
Haftung für vermutetes Eigenverschulden
§ 831 BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen Wer einen anderen zur Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Haftung für fremdes Verschulden
§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
Vertragliche und gesetzliche Haftung
Die vertraglichen Ansprüche gelten nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern (Kunde hat in der Regel keinen vertraglichen Anspruch gegenüber dem Hersteller).
Gesetzliche Ansprüche sind unabhängig vom Vertrag möglich. Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind daher meist ohne Wirkung.
Schadensersatz
Leistungsstörung auf Seiten des Schuldners, sie §§ 241 BGB, 276 BGB und 278 BGB
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 1: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 249 BGB: Art und Umfang des Schadensersatzes Abs. 1: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Abs. 2: Der Gläubiger kann anstatt der Wiederherstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
§ 253 BGB: Immaterieller Schaden Abs. 1: Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
Schadensersatzansprüche (bei Mahnungen)
Beachte § 280 BGB
§ 286 BGB: Verzug des Schuldners Abs. 1: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
§ 275 BGB regelt die:
- tatsächliche Unmöglichkeit
- rechtliche Unmöglichkeit
- faktische Unmöglichkeit
- psychische Unmöglichkeit
Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit
Rechtsfolgen:
Lt. § 275 BGB kein Anspruch auf die Leistung
Lt. § 326 BGB kein Anspruch auf die Gegenleistung
Lt. §§ 280 I, 275 IV; 311 a II BGB Schadensersatz statt Leitung
? § 311 a II 2 BGB Dies gilt nicht, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht kannte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.
Lt. § 284 BGB Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen.
Nichtleistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit
Rechtsfolgen:
Lt. § 275 BGB kein Anspruch auf die Leistung.
Lt. § 326 BGB kein Anspruch auf die Gegenleistung
Ausnahmen: §§ 326 II, 446, 447, 615, 644, 645 BGB. Ggf. § 326 IV BGB
Lt. §§ 280 I, 275 IV; 283 BGB Schadensersatz statt Leitung
Lt. §§ 280, 283, 284 BGB Aufwendungsersatz
Lt. § 285 BGB Versicherungsleistung
Lt. §§ 326 V, 323 BGB Rücktritt
Verzögerung der Leistung / Verzug
Schadensersatz neben der Leistung:
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
§ 286 BGB: Verzug des Schuldners Abs. 1: Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.
§ 287 BGB: Verantwortlichkeit während des Verzugs Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 288 BGB: Verzugszinsen Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen.
Schadensersatz statt der Leistung:
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 3: Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Rücktritt:
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts Abs. 1: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Abs. 1: Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Schlechtleistung
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 3: Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- Nacherfüllung verlangen,
- Vom Vertrag zurücktreten,
- Kaufpreis mindern,
- Schadensersatz verlangen.
§ 638 BGB: Minderung Abs. 1: Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.
Weiterführende Hinweise:
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 3: Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 346 BGB: Wirkungen des Rücktritts Abs. 1: Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
§ 323 BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Abs. 1: Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten
§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis Abs. 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Nebenpflichten sind u.a.:
- Aufklärungspflicht
- Treue- / Mitwirkungspflichten
- Schutzpflichten
Verletzung von Nebenpflichten bei bestehendem Schuldverhältnis
§ 280 BGB: Schadenersatz wegen Pflichtverletzung; Abs. 1: Verletzt der Schuldner eine Pflicht so kann der Gläubiger (Schadens-)Ersatz verlangen.
§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis Abs. 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
Für Schäden während der betrieblichen Tätigkeit haftet der AN jedoch nur eingeschränkt. Siehe Vorsatz und Fahrlässigkeit!
§ 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 1: … Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Weiterführende Hinweise:
§§ 280 I und III, 282 BGB, 346, 324 BGB, §§ 283, 284 BGB.
Verletzung von Nebenpflichten vor Zustandekommen eines Schuldverhältnisses
Rechtsfolgen:
§ 311 BGB: Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Abs. 1: Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Abs. 2: Auch durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstehen Rechte und Pflichte.
§ 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverhältnis Abs. 2: Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Abs. 1: … Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Weiterführende Hinweise:
§§ 122, 123 BGB -> Anfechtbarkeit von Verträgen.
Verantwortlichkeit des Schuldners siehe §§ 276 – 278 BGB.
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