Europarecht

Das Europarecht unterscheidet die Rechtsordnung im weiteren und im engeren Sinne.

Im engeren Sinne wird das Recht der Europäischen Union (Drei-Säulen-Modell; 1. Säule EG, 2.Säule GASP, 3. Säule PJZS) und der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Es handelt sich um ein dem Recht der Einzelsaaten übergeordnetes Rechtssystem und findet unmittelbare Anwendbarkeit.
Das Europarecht im weiteren Sinne regelt darüberhinaus das Recht der europäischen internationalen Organisationen wie u.a.:

  • die Europäische Sozialcharta
  • der Europarat
  • die Europäische Menschenrechtskonvention
  • der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
  • der Europäische Wirtschaftsraum (EWR)
  • das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ)
  • das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
  • das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
  • die OSZE
  • die OECD

Diese Abkommen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen und berechtigen und verpflichten nur die teilnehmenden Staaten. Ohne innerstaatliche Geltungsnorm oder eines staatlichen Umsetzungsaktes erzeugen diese Abkommen jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung.

Drei-Säulen-Modell der EU

 

Primär- und Sekundärrecht

Das europarech im engeren Sinne kann in Primär- und Sekundärrecht unterteilt werden.

Das Primärrecht umfasst internationale Verträge, die den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union zugrunde liegen (Vertrag von Maastrich [Drei-Säulen] und Vertrag über die Europäische Union).
Das Sekundärrecht beruht auf dem Primärrecht und stellt die Norm, die vor allem in Art. 288 AEUV geregelt ist.

Im Art. 288 AEUV werden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen geregelt.

Verordnungen: Unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten direkt verbindlich.
Richtlinien: Sind für die Mitgliedstaaten verbindlich. Der Staat entscheidet selbst über die Umsetzung. Richtlinien müssen in nationales Recht umgesetzt werden.
Beschlüsse: Werden an einzelne Staaten ausgesprochen und sind direkt verbindlich.
Empfehlungen: Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindlich.