Europarecht |
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Das Europarecht unterscheidet die Rechtsordnung im weiteren und im engeren Sinne. Im engeren Sinne wird das Recht der Europäischen Union (Drei-Säulen-Modell; 1. Säule EG, 2.Säule GASP, 3. Säule PJZS) und der Europäischen Gemeinschaft geregelt. Es handelt sich um ein dem Recht der Einzelsaaten übergeordnetes Rechtssystem und findet unmittelbare Anwendbarkeit.
Diese Abkommen beruhen auf völkerrechtlichen Verträgen und berechtigen und verpflichten nur die teilnehmenden Staaten. Ohne innerstaatliche Geltungsnorm oder eines staatlichen Umsetzungsaktes erzeugen diese Abkommen jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung. Drei-Säulen-Modell der EU
Primär- und SekundärrechtDas europarech im engeren Sinne kann in Primär- und Sekundärrecht unterteilt werden. Das Primärrecht umfasst internationale Verträge, die den Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union zugrunde liegen (Vertrag von Maastrich [Drei-Säulen] und Vertrag über die Europäische Union). Im Art. 288 AEUV werden Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Empfehlungen geregelt. Verordnungen: Unmittelbar für alle EU-Mitgliedstaaten direkt verbindlich. |
